Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.01.1963 bis 31.10.2007 — BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.196331.10.2007 BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 337/1962

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

  1. Litera a
    Die Bundesregierung der Republik Österreich wird Personen, die nicht Staatsbürger eines der Vertragsstaaten sind, auf Antrag der französischen Behörden übernehmen, wenn diese Personen seit weniger als sechs Monaten vor der Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt von einem Monat Österreich verlassen haben und unerlaubt nach Frankreich eingereist sind. Die Betroffenen werden nicht übernommen, wenn sie nach dem Grenzübertritt in die Französische Republik den Flüchtlingsstatus gemäß der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erlangt haben.
  2. Litera b
    Die Übernahme durch die Republik Österreich erfolgt auf Grund eines von der Österreichischen Botschaft in Frankreich ausgestellten Laissez-passers innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dessen Ausstellungsdatum.
  3. Litera c
    Die Ausstellung des Laissez-passers ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der unerlaubten Einreise in das Gebiet der Französischen Republik bei der Österreichischen Botschaft in Frankreich zu beantragen. Die Österreichische Botschaft in Frankreich übermittelt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung den französischen Behörden das Laissez-passer oder teilt ihnen mit, warum diese Übernahme durch die Republik Österreich nicht erfolgen kann.
  4. Litera d
    Ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder eine Landesverweisung oder Abschaffung aus dem Gebiet der Republik Österreich stehen der Ausstellung eines Laissez-passers nicht entgegen.
  5. Litera e
    Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich der Staatsbürger eines dritten Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der Französischen Republik besitzt, es sei denn, daß triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet dieses dritten Staates entgegenstehen.
  6. Litera f
    Das Laissez-passer muß die Durchreise durch dritte Staaten gemäß den von jedem der vertragschließenden Teile mit diesen Staaten getroffenen Abkommen gestatten.

Gesetzesnummer

10005268

Dokumentnummer

NOR12058815

Alte Dokumentnummer

N4196234393L