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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.1963 — BGBl. Nr. 320/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.1963 BGBl. Nr. 320/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1962,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1963BGBl. Nr. 320/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

    der österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes des Verstorbenen;

    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohnadresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, außerdem des Ortes und Datums der Eheschließung.

  2. Absatz 2,Werden zur Eintragung des Sterbefalles / Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet

    der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch;

    der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

    Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10005269

Dokumentnummer

NOR12058800

Alte Dokumentnummer

N4196234378L