Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1962Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5.
(1)Absatz eins,Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
derder österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes des Verstorbenen;
derder schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohnadresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, außerdem des Ortes und Datums der Eheschließung.
(2)Absatz 2,Werden zur Eintragung des Sterbefalles / Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet
derder österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch;
derder schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12058800
Alte Dokumentnummer
N4196234378L