Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.02.1963 — BGBl. Nr. 320/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.02.1963 BGBl. Nr. 320/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1962,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1963BGBl. Nr. 320/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 7.

  1. Absatz eins,Beruht die Mitteilungspflicht darauf, daß ein Angehöriger des anderen Staates betroffen wird, so besteht diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn die betroffene Person neben der Staatsangehörigkeit des anderen Staates auch noch die des einen Staates oder die eines dritten Staates hat.
  2. Absatz 2,Den Angehörigen des anderen Staates stehen hinsichtlich der Mitteilungspflicht die Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Staate gleich.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10005269

Dokumentnummer

NOR12058802

Alte Dokumentnummer

N4196234380L