Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1962Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
III. ABSCHNITT.römisch drei. ABSCHNITT.
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.
Artikel 9.
Will ein Angehöriger des einen Staates im anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates den Antrag des Verlobten auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten Urkunden für beide Verlobte bei.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12058804
Alte Dokumentnummer
N4196234382L