Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1961 — BGBl. Nr. 223/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1961 BGBl. Nr. 223/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (Uruguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1963,

Typ

Vertrag – Uruguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1961BGBl. Nr. 223/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Uruguayische Staatsangehörige, die gemäß Artikel eins, eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann von den österreichischen Behörden bewilligt werden.

Uruguayische Staatsangehörige, die zu einem Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind von der vorstehenden Begünstigung ausgenommen und benötigen für die Einreise einen konsularischen Sichtvermerk.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005272

Dokumentnummer

NOR12058831

Alte Dokumentnummer

N4196334402L