Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (Uruguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1963Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Uruguayische Staatsangehörige, die gemäß Art. 1 eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann von den österreichischen Behörden bewilligt werden.Uruguayische Staatsangehörige, die gemäß Artikel eins, eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann von den österreichischen Behörden bewilligt werden.
Uruguayische Staatsangehörige, die zu einem Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind von der vorstehenden Begünstigung ausgenommen und benötigen für die Einreise einen konsularischen Sichtvermerk.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058831
Alte Dokumentnummer
N4196334402L