Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.09.1961 — BGBl. Nr. 223/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.1961 BGBl. Nr. 223/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (Uruguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1963,

Typ

Vertrag – Uruguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1961BGBl. Nr. 223/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit die uruguayischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze und sonstigen Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt, einzuhalten.

Die zuständigen österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die sich gegen die vorstehenden Bestimmungen vergehen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder den Aufenthalt auf demselben zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005272

Dokumentnummer

NOR12058833

Alte Dokumentnummer

N4196334404L