Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (Uruguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1963Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit die uruguayischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze und sonstigen Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt, einzuhalten.
Die zuständigen österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die sich gegen die vorstehenden Bestimmungen vergehen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder den Aufenthalt auf demselben zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058833
Alte Dokumentnummer
N4196334404L