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Art. 2

Fassungen
ab 01.04.1965 — BGBl. Nr. 51/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.1965 BGBl. Nr. 51/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1965BGBl. Nr. 51/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

  1. Litera a
    Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden Personen, die nicht Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, auf Antrag der belgischen, luxemburgischen oder niederländischen Behörden übernehmen, wenn diese Personen seit weniger als sechs Monaten vor der Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt von zwei Wochen Österreich verlassen haben und unerlaubt nach Belgien, Luxemburg oder in die Niederlande eingereist sind.
  2. Litera b
    Die Übernahme durch die Republik Österreich erfolgt auf Grund eines von der jeweils zuständigen österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde ausgestellten Laissez-passers. Das Laissez-passer wird mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten versehen.
  3. Litera c
    Die Ausstellung des Laissez-passers ist bei der jeweils zuständigen österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde in Belgien, Luxemburg oder in den Niederlanden zu beantragen, die innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragstellung dem Außenministerium des betreffenden Staates das Laissez-passer übermitteln oder mitteilen wird, warum die Übernahme nicht erfolgen kann.
  4. Litera d
    Ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder eine Landesverweisung oder Abschaffung aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich stehen der Ausstellung eines Laissez-passers nicht entgegen.
  5. Litera e
    Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich von Staatsangehörigen eines Staates, der nicht Vertragsstaat ist und der eine gemeinsame Grenze mit Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden besitzt, es sei denn, daß triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet dieses Staates entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

10005279

Dokumentnummer

NOR12058913

Alte Dokumentnummer

N4196534419L