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Art. 5

Fassungen
ab 01.04.1965 — BGBl. Nr. 51/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.04.1965 BGBl. Nr. 51/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1965BGBl. Nr. 51/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 5

  1. Litera a
    Die österreichische Bundesregierung einerseits und die belgische, luxemburgische und niederländische Regierung andererseits erklären sich bereit, Ersuchen der Behörden des anderen vertragschließenden Teiles um Durchbeförderung von Personen, die die Staatsangehörigkeit keines der Vertragsstaaten besitzen und die Gegenstand einer auf zwangsweise Entfernung gerichteten Verwaltungsmaßnahme sind, zu entsprechen, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und gegebenenfalls die Durchbeförderung durch andere Staaten sichergestellt sind.
  2. Litera b
    Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn die Person:
    1. Ziffer eins
      bei der Durchbeförderung durch das Gebiet des ersuchten Staates einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgesetzt wäre, oder
    2. Ziffer 2
      in einem anderen Durchgangsstaat oder im Zielstaat der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung zu erwarten hätte.
  3. Litera c
    Das Ersuchen um Durchbeförderung wird von der diplomatischen Vertretungsbehörde des ersuchenden Staates an das Außenministerium des ersuchten Staates gerichtet; Ersuchen namens der luxemburgischen Regierung werden jedoch vom Generalkonsulat dieses Landes in Österreich gestellt.
  4. Litera d
    Die zur Durchbeförderung übernommene Person kann den Behörden desjenigen Staates, der die Abschiebung angeordnet hat, jederzeit zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekanntwerden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen oder ein anderer Durchgangsstaat oder der Zielstaat es ablehnt, den Betreffenden zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

10005279

Dokumentnummer

NOR12058916

Alte Dokumentnummer

N4196534422L