Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1965Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die zuständigen Behörden des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande werden dem Inhaber eines von den Behörden der Republik Österreich gemäß Artikel 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen, wenn sich der Flüchtling rechtmäßig
über die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hinaus, oder
mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung im Gebiete des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande aufgehalten hat.
Durch vorübergehende Abwesenheit bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten gilt der Aufenthalt im Sinne der lit. b) des Absatzes 1 nicht als unterbrochen.Durch vorübergehende Abwesenheit bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten gilt der Aufenthalt im Sinne der Litera b,) des Absatzes 1 nicht als unterbrochen.
Zeiträume, während welcher der Flüchtling eine von einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen oder sich einer ärztlichen Behandlung in einer Krankenanstalt zu unterziehen hat, bleiben bei der Berechnung der Frist nach lit. b) des Absatzes 1 unberücksichtigt.Zeiträume, während welcher der Flüchtling eine von einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen oder sich einer ärztlichen Behandlung in einer Krankenanstalt zu unterziehen hat, bleiben bei der Berechnung der Frist nach Litera b,) des Absatzes 1 unberücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
NOR40055588