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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.1965 — BGBl. Nr. 52/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.1965 BGBl. Nr. 52/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1965BGBl. Nr. 52/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande werden dem Inhaber eines von den Behörden der Republik Österreich gemäß Artikel 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen, wenn sich der Flüchtling rechtmäßig
    1. Litera a
      über die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hinaus, oder
    2. Litera b
      mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung im Gebiete des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande aufgehalten hat.
  2. Ziffer 2
    Durch vorübergehende Abwesenheit bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten gilt der Aufenthalt im Sinne der Litera b,) des Absatzes 1 nicht als unterbrochen.
  3. Ziffer 3
    Zeiträume, während welcher der Flüchtling eine von einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen oder sich einer ärztlichen Behandlung in einer Krankenanstalt zu unterziehen hat, bleiben bei der Berechnung der Frist nach Litera b,) des Absatzes 1 unberücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005281

Dokumentnummer

NOR40055588