Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1965Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die zuständigen Behörden des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande werden den Inhaber eines von den Behörden des betreffenden Staates gemäß Artikel 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ausgestellten Reisedokumentes, der sich auf dem Gebiete der Republik Österreich aufhält, wieder aufnehmen, sofern nicht die österreichischen Behörden die Verpflichtung haben, ihm auf Grund des vorstehenden Artikels 1 ein Reisedokument auszustellen. Der Antrag auf seine Wiederaufnahme ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder nach der Entlassung aus einer Krankenanstalt zu stellen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Flüchtlings wird durch das österreichische Bundesministerium für Inneres direkt an das Justizministerium des betreffenden Vertragsstaates gerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
NOR40055589