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Art. 7

Fassungen
ab 01.04.1965 — BGBl. Nr. 52/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.1965 BGBl. Nr. 52/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1965BGBl. Nr. 52/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 7

Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Hoheitsgebiet dieses Staates; es kann durch Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung festgelegt; dies wird den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005281

Dokumentnummer

NOR40055592