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Art. 8

Fassungen
ab 01.04.1965 — BGBl. Nr. 52/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.1965 BGBl. Nr. 52/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1965BGBl. Nr. 52/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates in Kraft, der seiner Unterzeichnung folgt. Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres; wenn es nicht einen Monat vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, gilt es auf unbestimmte Zeit.
  2. Ziffer 2
    Nach Ablauf des ersten Jahres kann das Abkommen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Kündigung der Bundesregierung der Republik Österreich ist gleichzeitig an die Regierungen der anderen Vertragsstaaten zu richten.
  4. Ziffer 4
    Die Kündigung der Regierung des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande ist an die Bundesregierung der Republik Österreich zu richten. Die Kündigung durch eine dieser drei Regierungen oder durch die Bundesregierung der Republik Österreich bewirkt, daß das Abkommen nach Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist außer Kraft tritt.

Geschehen zu Wien, am fünfzehnten Februar 1965 in vierfacher Ausfertigung, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei alle drei Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005281

Dokumentnummer

NOR40055593