Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1965Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern können gemäß Artikel 4 und den diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C ausgestellt werden, wenn ihre Verwendung in dem Staate, in dem sie benötigt werden, eine Übersetzung erforderlich macht.
Diese Auszüge werden nur solchen Personen erteilt, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist, die Erteilung wortgetreuer Abschriften des Eintrags verlangen können.
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Randvermerk als Bestandteil des Eintrags im Personenstandsbuch.
Schlagworte
Geburtenbuch, Heiratsbuch
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR12058933
Alte Dokumentnummer
N4196534447L