Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1965Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.
Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Dokumentnummer
NOR12058937
Alte Dokumentnummer
N4196534451L