Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1965Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Der Auszug aus dem Geburtenbuch enthält (Formblatt A):
das Geschlecht des Kindes
den Familiennamen des Kindes
den Familiennamen des Vaters
den Mädchennamen der Mutter
Der Auszug aus dem Heiratsbuch enthält (Formblatt B):
den Ort der Eheschließung
den Zeitpunkt der Eheschließung
den Familiennamen des Ehemannes
die Vornamen des Ehemannes
den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter des Ehemannes
den Geburtsort des Ehemannes
den Familiennamen der Ehefrau
den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter der Ehefrau
den Geburtsort der Ehefrau
den Randvermerk über die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe.
Der Auszug aus dem Sterbebuch enthält (Formblatt C):
den Familiennamen des Verstorbenen
die Vornamen des Verstorbenen
das Geschlecht des Verstorbenen
den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter des Verstorbenen
den Geburtsort des Verstorbenen
den letzten Wohnsitz des Verstorbenen
den Familiennamen und die Vornamen des letzten Ehegatten des Verstorbenen
den Familiennamen und die Vornamen des Vaters des Verstorbenen
den Familiennamen und die Vornamen der Mutter des Verstorbenen.
Außerdem ist jeder Vertragsstaat befugt, die Formblätter durch weitere Felder für zusätzliche Angaben aus den Personenstandsbüchern zu ergänzen, vorausgesetzt, daß der Zusatz vorher von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen gebilligt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Dokumentnummer
NOR12058936
Alte Dokumentnummer
N4196534450L