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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.1965 — BGBl. Nr. 275/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.1965 BGBl. Nr. 275/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1965,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1965BGBl. Nr. 275/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 3

Jeder Auszug ist mit der Unterschrift, dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und dem Datum der Erteilung zu versehen. Die Angaben werden in die entsprechenden Felder des Formblattes eingetragen, und zwar der Text in lateinischer Schrift und die Daten in arabischen Ziffern; Monate werden nach ihrer Reihenfolge im Jahre mit arabischen Ziffern bezeichnet. Kann nach dem Eintrag im Personenstandsbuch ein Feld des Formblattes nicht ausgefüllt werden, so wird das Feld durch Striche unbrauchbar gemacht.

Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:

Zur Angabe des Geschlechts:

M = männlich

F = weiblich.

Zur Bezeichnung der Auflösung oder Nichtigerklärung einer Ehe:

Dm = Tod des Ehemannes

Df = Tod der Ehefrau

Div = Scheidung

A = Nichtigerklärung.

Diesen Zeichen wird das Datum der Auflösung oder Nichtigerklärung angefügt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058935

Alte Dokumentnummer

N4196534449L