Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1965Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den anderen Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbüchern wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen, die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen, kostenlos zu erteilen, wenn das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird; die Anwendung bestehender oder künftiger zweiseitiger Abkommen zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12058959
Alte Dokumentnummer
N4196534483L