Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.10.1965 — BGBl. Nr. 276/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.1965 BGBl. Nr. 276/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1965BGBl. Nr. 276/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den anderen Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbüchern wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen, die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen, kostenlos zu erteilen, wenn das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird; die Anwendung bestehender oder künftiger zweiseitiger Abkommen zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005283

Dokumentnummer

NOR12058959

Alte Dokumentnummer

N4196534483L