Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1965Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Das Ersuchen ist von der diplomatischen Vertretung oder den Konsuln an die im Anhang zu diesem Übereinkommen von jedem Vertragsstaat bezeichnete zuständige Behörde zu richten; in dem Ersuchen ist als kurze Begründung „für Verwaltungszwecke“ oder „Bedürftigkeit des Antragstellers“ anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12058960
alte Dokumentnummer
N4196534484L