Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1965Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12058964
Alte Dokumentnummer
N4196534488L