Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1965Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12058965
Alte Dokumentnummer
N4196534489L