Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1965Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Jeder Standesbeamte, der sein Amt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausübt, hat die Beurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalles dem Standesbeamten des Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen, wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegt.
Jeder Staat kann diese Mitteilung davon abhängig machen, daß sie einen Staatsangehörigen des Staates betrifft, für den sie bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12058949
Alte Dokumentnummer
N4196534467L