Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1965Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12058956
Alte Dokumentnummer
N4196534474L