Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, können dort und auf dem Weg vom und zum Wohnort sowie, wenn es der Dienstbetrieb erfordert, auf dem Weg von und zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen tragen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058897
Alte Dokumentnummer
N4196534215L