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Art. 11

Fassungen
ab 14.01.1965 — BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute14.01.1965 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

14.01.1965BGBl. Nr. 10/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises über Identität und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben. Persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben vorbehalten.
  2. Absatz 2,Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Behörde des Bediensteten durch die entsprechende Behörde des Gebietsstaates zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der zuständigen Behörden des Gebietsstaates ihre Bediensteten von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

Schlagworte

Paßzwang

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR12058896

Alte Dokumentnummer

N4196534214L