Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 14.01.1965 — BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute14.01.1965 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

14.01.1965BGBl. Nr. 10/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

TEIL römisch drei
Bedienstete

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere sind die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze von Beamten und Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.
  2. Absatz 2,Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung in der Gemeinde des Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch den Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR12058895

Alte Dokumentnummer

N4196534213L