Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
In Verfahren wegen in der Zone begangener, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder Waren beziehen, werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, sonstige Erhebungen durchführen und Schriftstücke zustellen. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058894
Alte Dokumentnummer
N4196534212L