Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 14.01.1965 — BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute14.01.1965 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

14.01.1965BGBl. Nr. 10/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 9

In Verfahren wegen in der Zone begangener, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder Waren beziehen, werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, sonstige Erhebungen durchführen und Schriftstücke zustellen. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR12058894

Alte Dokumentnummer

N4196534212L