Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden, sofern von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen nichts anderes bestimmt wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat oder zur Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den beiden Grenzabfertigungsstellen des gleichen Grenzüberganges bedienen.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058903
Alte Dokumentnummer
N4196534221L