Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Der Gebietsstaat wird die Einrichtung telephonischer und telegraphischer Anlagen (einschließlich Fernschreiber), die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, jedoch unter Vorbehalt der Bezahlung allfälliger Kosten für die Einrichtung und die Miete der Anlagen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2)Absatz 2,Die Regierungen der beiden Staaten verpflichten sich, zu demselben Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten die Vorschriften der beiden Staaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058904
Alte Dokumentnummer
N4196534222L