Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1966Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Statistische Zentralkommission besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Kommission sind je ein Vertreter:
jedes Bundesministeriums und des Rechnungshofes,
jedes Amtes der Landesregierung,
der Oesterreichischen Nationalbank,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Landwirtschaftskammern,
des Österreichischen Arbeiterkammertages,
des Österreichischen Städtebundes,
des Österreichischen Gemeindebundes.
(3)Absatz 3,Als außerordentliche Mitglieder sind in die Kommission Personen zu berufen, von denen kraft ihrer Stellung im wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben eine besondere Förderung der Arbeiten der Zentralkommission erwartet werden kann. Ihre Zahl soll 20 nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
NOR12058990
alte Dokumentnummer
N4196616648S