Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 19.03.1966 — BGBl. Nr. 31/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute19.03.1966 BGBl. Nr. 31/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.03.1966BGBl. Nr. 31/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission sind vom Bundeskanzleramt zu berufen und abzuberufen.
  2. Absatz 2,Als ordentliche Mitglieder sind die von den in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Stellen dem Bundeskanzleramt namhaft gemachten Vertreter zu berufen. Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Ersatzmann vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Die ordentlichen Mitglieder sind vom Bundeskanzleramt abzuberufen, wenn die in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Stellen einen anderen Vertreter namhaft machen.
  3. Absatz 3,Für die Berufung der außerordentlichen Mitglieder hat der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes an das Bundeskanzleramt Vorschläge von Personen zu erstatten, von denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit eine besondere Kenntnis und Förderung statistischer Arbeiten erwartet werden kann. Auch die außerordentlichen Mitglieder sind durch das Bundeskanzleramt abzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

10005293

Dokumentnummer

NOR12058991

alte Dokumentnummer

N4196616649S