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§ 4

Fassungen
ab 19.03.1966 — BGBl. Nr. 31/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute19.03.1966 BGBl. Nr. 31/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.03.1966BGBl. Nr. 31/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Statistischen Zentralkommission setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder (Ersatzmänner) voraus. Es müssen jedenfalls die Vertreter der Bundesministerien anwesend sein, die für den betreffenden Verhandlungsgegenstand sachlich zuständig sind.
  2. Absatz 2,Die Statistische Zentralkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende der Kommission stimmt nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.
  3. Absatz 3,Stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der Kommission. Die den Beratungen der Kommission allenfalls zugezogenen Fachreferenten und Sachverständigen haben bei Abstimmungen der Kommission kein Stimmrecht.

Schlagworte

Abstimmung, Beschlußfassung, Präsenzquorum, Konsensquorum, Dirimierungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

10005293

Dokumentnummer

NOR12058992

alte Dokumentnummer

N4196616651S