Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1966Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Statistischen Zentralkommission setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder (Ersatzmänner) voraus. Es müssen jedenfalls die Vertreter der Bundesministerien anwesend sein, die für den betreffenden Verhandlungsgegenstand sachlich zuständig sind.
(2)Absatz 2,Die Statistische Zentralkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende der Kommission stimmt nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.
(3)Absatz 3,Stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der Kommission. Die den Beratungen der Kommission allenfalls zugezogenen Fachreferenten und Sachverständigen haben bei Abstimmungen der Kommission kein Stimmrecht.
Schlagworte
Abstimmung, Beschlußfassung, Präsenzquorum, Konsensquorum, Dirimierungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
NOR12058992
alte Dokumentnummer
N4196616651S