Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1966Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 5.Paragraph 5,
Über jede Sitzung der Statistischen Zentralkommission ist ein Protokoll zu verfassen, das die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut sowie den wesentlichen Inhalt der Ausführungen der Sitzungsteilnehmer enthält. Die Protokolle sind nach jeder Tagung an alle Mitglieder der Statistischen Zentralkommission zu versenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
NOR12058993
alte Dokumentnummer
N4196616652S