Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 341/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 11

Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Vor einer Beschränkung oder Sperrung des Durchgangsverkehrs wegen Instandhaltungsmaßnahmen ist mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Fühlung zu nehmen; in den anderen Fällen ist diese Behörde zu benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständige Behörde bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005301

Dokumentnummer

NOR12059116

Alte Dokumentnummer

N4196734607L