Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Vor einer Beschränkung oder Sperrung des Durchgangsverkehrs wegen Instandhaltungsmaßnahmen ist mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Fühlung zu nehmen; in den anderen Fällen ist diese Behörde zu benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständige Behörde bekanntgeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059116
Alte Dokumentnummer
N4196734607L