Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,In der Zeit vom 20. Juni bis 15. September jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und an den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich anerkannten oder geschützten Feiertagen ist die Beförderung von Explosivstoffen unzulässig, es sei denn, daß eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erteilt ist.
(2)Absatz 2,Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Dienstfahrzeugen österreichischer Bundes- und Landesdienststellen bedarf es keiner nach den deutschen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen und Bescheinigungen.
Schlagworte
Bundesdienststelle
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059127
alte Dokumentnummer
N4196734618L