Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 341/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren der Bundesrepublik Deutschland. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
  2. Absatz 2,Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005301

Dokumentnummer

NOR12059126

Alte Dokumentnummer

N4196734617L