Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren der Bundesrepublik Deutschland. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
(2)Absatz 2,Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059126
Alte Dokumentnummer
N4196734617L