Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können einzelne Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, gegen Paß- oder Zollvorschriften oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr verstoßen haben.
(2)Absatz 2,Für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann der Durchgangsverkehr beschränkt oder gesperrt werden. Die zuständige österreichische Behörde ist zu benachrichtigen; die Republik Österreich wird der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Behörde bekanntgeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059125
Alte Dokumentnummer
N4196734616L