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Art. 20

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 341/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können einzelne Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, gegen Paß- oder Zollvorschriften oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann der Durchgangsverkehr beschränkt oder gesperrt werden. Die zuständige österreichische Behörde ist zu benachrichtigen; die Republik Österreich wird der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Behörde bekanntgeben.

Schlagworte





Paßvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005301

Dokumentnummer

NOR12059125

Alte Dokumentnummer

N4196734616L