Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 341/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die Durchfahrt muß innerhalb von vier Stunden abgeschlossen sein; Fahrzeuge, die diese Durchfahrtszeit nicht einhalten können, sind vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mit Waren – ausgenommen Reisebedarf – beladene andere Kraftfahrzeuge dürfen ohne zwingenden Grund nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den Eingangszollämtern im Einzelfall beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während der Durchfahrt weder aufgenommen noch abgesetzt werden. Das Auf- und Abladen von Waren während der Durchfahrt – ausgenommen Reisebedarf beim Umsteigeverkehr öffentlicher Verkehrsmittel – ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Kann der Fahrzeuglenker aus Gründen, die während der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durchfahrtszeit nicht einhalten, so hat er die Verzögerung und ihren Grund unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden. Diese hat die Meldung auf Verlangen zu bestätigen.

Schlagworte





Zolldienststelle, Aufladen

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005301

Dokumentnummer

NOR12059124

Alte Dokumentnummer

N4196734615L