Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Die Durchfahrt muß innerhalb von vier Stunden abgeschlossen sein; Fahrzeuge, die diese Durchfahrtszeit nicht einhalten können, sind vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mit Waren – ausgenommen Reisebedarf – beladene andere Kraftfahrzeuge dürfen ohne zwingenden Grund nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den Eingangszollämtern im Einzelfall beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während der Durchfahrt weder aufgenommen noch abgesetzt werden. Das Auf- und Abladen von Waren während der Durchfahrt – ausgenommen Reisebedarf beim Umsteigeverkehr öffentlicher Verkehrsmittel – ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Kann der Fahrzeuglenker aus Gründen, die während der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durchfahrtszeit nicht einhalten, so hat er die Verzögerung und ihren Grund unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden. Diese hat die Meldung auf Verlangen zu bestätigen.
Schlagworte
Zolldienststelle, Aufladen
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059124
Alte Dokumentnummer
N4196734615L