Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Für die Walchenstraße gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. September 1950 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Tiroler Straßengesetz), Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 1/1951, oder die an ihre Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine andere Regelung trifft.Für die Walchenstraße gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. September 1950 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Tiroler Straßengesetz), Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 1 aus 1951,, oder die an ihre Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine andere Regelung trifft.
(2)Absatz 2,Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf ihre Kosten alle Aufgaben, die sich aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße ergeben. Insoweit gelten die für die Bundesrepublik Deutschland tätigen Stellen als Organe des Landes Tirol im Sinne des § 12 des Tiroler Straßengesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland wird das Land Tirol für alle Verpflichtungen aus der Haftung nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes schadlos halten, soweit diese nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Landes Tirol gedeckt sind. Die zuständige österreichische Behörde wird die zuständige deutsche Behörde von jedem gegen das Land Tirol außergerichtlich oder gerichtlich erhobenen Schadenersatzanspruch, für den eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Land Tirol zur Schadloshaltung nach dem vorstehenden Satz in Betracht kommen kann, unverzüglich schriftlich verständigen. Das Land Tirol wird solche Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber nur vergleichen, nachdem es die Einwilligung der zuständigen deutschen Behörde eingeholt hat. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden bekanntgeben.Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf ihre Kosten alle Aufgaben, die sich aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße ergeben. Insoweit gelten die für die Bundesrepublik Deutschland tätigen Stellen als Organe des Landes Tirol im Sinne des Paragraph 12, des Tiroler Straßengesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland wird das Land Tirol für alle Verpflichtungen aus der Haftung nach Paragraph 12, des Tiroler Straßengesetzes schadlos halten, soweit diese nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Landes Tirol gedeckt sind. Die zuständige österreichische Behörde wird die zuständige deutsche Behörde von jedem gegen das Land Tirol außergerichtlich oder gerichtlich erhobenen Schadenersatzanspruch, für den eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Land Tirol zur Schadloshaltung nach dem vorstehenden Satz in Betracht kommen kann, unverzüglich schriftlich verständigen. Das Land Tirol wird solche Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber nur vergleichen, nachdem es die Einwilligung der zuständigen deutschen Behörde eingeholt hat. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden bekanntgeben.
(3)Absatz 3,Schadenersatzansprüche gegen das Land Tirol nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes sind ausschließlich vor österreichischen Gerichten geltend zu machen.Schadenersatzansprüche gegen das Land Tirol nach Paragraph 12, des Tiroler Straßengesetzes sind ausschließlich vor österreichischen Gerichten geltend zu machen.
(4)Absatz 4,Forderungen des Landes Tirol, die sich aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße gegen Dritte ergeben, gehen auf die Bundesrepublik Deutschland über. Dies gilt nicht für Forderungen des Landes Tirol aus der Haftpflichtversicherung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059108
alte Dokumentnummer
N4196734599L