Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der Walchenstraße und der Alpenstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059109
alte Dokumentnummer
N4196734600L