Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten lassen auf der Walchenstraße, der Alpenstraße und der Achenseestraße einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen der Abschnitte I und IV dieses Vertrages zu.Die Vertragsstaaten lassen auf der Walchenstraße, der Alpenstraße und der Achenseestraße einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch vier dieses Vertrages zu.
(2)Absatz 2,Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn an den im Absatz 1 genannten Straßen Verkaufsstellen betrieben werden. Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz- und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in Uniform, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059110
Alte Dokumentnummer
N4196734601L