Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrolle durch Zollorgane
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
22.02.1980
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 1. (1) Die Organe der Zollwache haben auf Grund der Gesetze alle im Interesse der Strafrechtspflege notwendigen und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Ergreifung des Täters zu treffen, soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt und wegen Gefahr im Verzuge das Einschreiten der zuständigen Sicherheitsorgane nicht abgewartet werden kann.Paragraph eins, (1) Die Organe der Zollwache haben auf Grund der Gesetze alle im Interesse der Strafrechtspflege notwendigen und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Ergreifung des Täters zu treffen, soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt und wegen Gefahr im Verzuge das Einschreiten der zuständigen Sicherheitsorgane nicht abgewartet werden kann.
(2)Absatz 2,Die Organe der Zollwache haben die zuständige Sicherheitsbehörde von solchen Amtshandlungen ohne unnötigen Aufschub zu verständigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsorganen zu übergeben.
(3)Absatz 3,Die Organe der Zollwache haben, soweit sich außerhalb von Grenzübergängen der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt, in den im § 2 Abs. 2 lit. a bis d bezeichneten Angelegenheiten die sonst durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen durchzuführen.Die Organe der Zollwache haben, soweit sich außerhalb von Grenzübergängen der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt, in den im Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis d bezeichneten Angelegenheiten die sonst durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12059032
Alte Dokumentnummer
N4196713254P