Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.02.1980 bis 31.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122.02.198031.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrolle durch Zollorgane

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.02.1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Paragraph eins, (1) Die Organe der Zollwache haben auf Grund der Gesetze alle im Interesse der Strafrechtspflege notwendigen und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Maßnahmen zur Verhinderung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Ergreifung des Täters zu treffen, soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt und wegen Gefahr im Verzuge das Einschreiten der zuständigen Sicherheitsorgane nicht abgewartet werden kann.

  1. Absatz 2,Die Organe der Zollwache haben die zuständige Sicherheitsbehörde von solchen Amtshandlungen ohne unnötigen Aufschub zu verständigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsorganen zu übergeben.
  2. Absatz 3,Die Organe der Zollwache haben, soweit sich außerhalb von Grenzübergängen der Anlaß zum Einschreiten bei der Überwachung des mit der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der Zollgrenze ergibt, in den im Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis d bezeichneten Angelegenheiten die sonst durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen durchzuführen.

Gesetzesnummer

10005302

Dokumentnummer

NOR12059032

Alte Dokumentnummer

N4196713254P