Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrolle durch Zollorgane
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
22.02.1980
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 3. Die Sicherheitsbehörden haben ungeachtet einer gemäß § 2 Abs. 1 erfolgten Übertragung Sicherheitsorgane zur Grenzkontrolle einzusetzen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Intensivierung von Fahndungsmaßnahmen, zur Verhütung strafbarer Handlungen oder zur Verstärkung der Kontrolle an nicht ständig überwachten Grenzübergängen notwendig ist. Hievon ist die zuständige Zolldienststelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Einschreiten erforderlich macht. Die gemäß § 2 Abs. 1 erfolgte Übertragung wird hiedurch nicht berührt. Paragraph 3, Die Sicherheitsbehörden haben ungeachtet einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erfolgten Übertragung Sicherheitsorgane zur Grenzkontrolle einzusetzen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Intensivierung von Fahndungsmaßnahmen, zur Verhütung strafbarer Handlungen oder zur Verstärkung der Kontrolle an nicht ständig überwachten Grenzübergängen notwendig ist. Hievon ist die zuständige Zolldienststelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Einschreiten erforderlich macht. Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erfolgte Übertragung wird hiedurch nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12059034
Alte Dokumentnummer
N4196713256P