Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
22.02.1980 bis 31.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 322.02.198031.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrolle durch Zollorgane

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.02.1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Paragraph 3, Die Sicherheitsbehörden haben ungeachtet einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erfolgten Übertragung Sicherheitsorgane zur Grenzkontrolle einzusetzen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Intensivierung von Fahndungsmaßnahmen, zur Verhütung strafbarer Handlungen oder zur Verstärkung der Kontrolle an nicht ständig überwachten Grenzübergängen notwendig ist. Hievon ist die zuständige Zolldienststelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Einschreiten erforderlich macht. Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erfolgte Übertragung wird hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10005302

Dokumentnummer

NOR12059034

Alte Dokumentnummer

N4196713256P