Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Militärische Munitionslager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet und nach den Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Art. I der Verordnung GBl. für das Land Österreich Nr. 483/1938, genehmigt worden sind oder als genehmigt gelten, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes errichtet. Die für diese militärischen Munitionslager festgelegten Gefährdungsbereiche gelten als Gefährdungsbereiche nach diesem Bundesgesetz. Sofern die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches eines solchen militärischen Munitionslagers maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7) eine dauernde Änderung erfahren, ist der Gefährdungsbereich durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 7 neu zu bestimmen.Militärische Munitionslager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet und nach den Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des Artikel römisch eins, der Verordnung GBl. für das Land Österreich Nr. 483 aus 1938,, genehmigt worden sind oder als genehmigt gelten, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes errichtet. Die für diese militärischen Munitionslager festgelegten Gefährdungsbereiche gelten als Gefährdungsbereiche nach diesem Bundesgesetz. Sofern die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches eines solchen militärischen Munitionslagers maßgeblichen Voraussetzungen (Paragraph 7,) eine dauernde Änderung erfahren, ist der Gefährdungsbereich durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, neu zu bestimmen. (2)Absatz 2,Militärische Munitionslager, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits errichtet, aber noch nicht genehmigt sind, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes errichtet. Für diese militärischen Munitionslager sowie für solche, deren Errichtung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist der Gefährdungsbereich durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 7 bis längstens 30. Juni 1974 zu bestimmen.Militärische Munitionslager, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits errichtet, aber noch nicht genehmigt sind, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes errichtet. Für diese militärischen Munitionslager sowie für solche, deren Errichtung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist der Gefährdungsbereich durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7 bis längstens 30. Juni 1974 zu bestimmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059030
Alte Dokumentnummer
N4196711382A