Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Mikrozensus (Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 2. (1) Die Erhebungen sind bei Privathaushalten viermal jährlich durch mündliche Befragung, bei Anstaltshaushalten einmal jährlich auf schriftlichem Wege durchzuführen. Stichtage für die Erhebungen bei Privathaushalten sind der 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember, Stichtag für die Erhebung bei Anstaltshaushalten ist der 1. März jeden Jahres.Paragraph 2, (1) Die Erhebungen sind bei Privathaushalten viermal jährlich durch mündliche Befragung, bei Anstaltshaushalten einmal jährlich auf schriftlichem Wege durchzuführen. Stichtage für die Erhebungen bei Privathaushalten sind der 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember, Stichtag für die Erhebung bei Anstaltshaushalten ist der 1. März jeden Jahres.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen erstrecken sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Wohnungen (Anstalten) und deren Bewohner.
Dokumentnummer
NOR12059047
Alte Dokumentnummer
N4196719411S