Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1968Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 10
Alle Streitfälle zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurden, sind auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten, falls sich die besagten Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Beilegung geeinigt haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
NOR40039300