Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1968Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 9
1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung durch den Generalsekretär wirksam.
2.Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem jene Kündigung wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als sechs vermindert.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
NOR40039299