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Art. 9

Fassungen
ab 18.04.1968 — BGBl. Nr. 238/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute18.04.1968 BGBl. Nr. 238/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.04.1968BGBl. Nr. 238/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 9

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung durch den Generalsekretär wirksam.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem jene Kündigung wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als sechs vermindert.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039299