Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Lagerung der im § 1 Abs. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 250/1968, im einzelnen aufgezählten Gegenstände und Stoffe in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig. Die Lagerung der im Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über militärische Munitionslager, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1968,, im einzelnen aufgezählten Gegenstände und Stoffe in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059149
Alte Dokumentnummer
N4196811295A