Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
Als Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes darf frühestens der Zeitpunkt der Anordnung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes oder der Zeitpunkt der Bereitstellung von Truppen des Bundesheeres zu einem solchen Einsatz oder, sofern die Einberufung von Wehrpflichtigen der Reserve früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem die Wehrpflichtigen den außerordentlichen Präsenzdienst anzutreten haben, bestimmt werden. Als Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes darf frühestens der Zeitpunkt der Anordnung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes oder der Zeitpunkt der Bereitstellung von Truppen des Bundesheeres zu einem solchen Einsatz oder, sofern die Einberufung von Wehrpflichtigen der Reserve früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem die Wehrpflichtigen den außerordentlichen Präsenzdienst anzutreten haben, bestimmt werden.
Anmerkung
vgl. § 2 Abs. 1 lit. e, § 35 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059167
Alte Dokumentnummer
N4196811326A