Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 12.Paragraph 12,
Zur Vorbereitung einer Leistung kann ein Leistungsgegenstand jederzeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 in der Art mit Bescheid angefordert werden, daß der Zeitpunkt, in dem der Leistungsgegenstand zu übergeben ist, einer gesonderten Bestimmung vorbehalten bleibt. Dieser Bescheid, für den im übrigen § 11 sinngemäß gilt, ist als Bereitstellungsbescheid zu bezeichnen. Die Bestimmung des Zeitpunktes hat mittels gesonderten Bescheides zu erfolgen. Wenn es militärische Rücksichten, insbesondere die rasche Erbringung der Leistung, erfordern, kann die Bestimmung des Zeitpunktes der Übergabe des Leistungsgegenstandes auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgen. Die allgemeine Bekanntmachung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel – kundzumachen. Zur Vorbereitung einer Leistung kann ein Leistungsgegenstand jederzeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in der Art mit Bescheid angefordert werden, daß der Zeitpunkt, in dem der Leistungsgegenstand zu übergeben ist, einer gesonderten Bestimmung vorbehalten bleibt. Dieser Bescheid, für den im übrigen Paragraph 11, sinngemäß gilt, ist als Bereitstellungsbescheid zu bezeichnen. Die Bestimmung des Zeitpunktes hat mittels gesonderten Bescheides zu erfolgen. Wenn es militärische Rücksichten, insbesondere die rasche Erbringung der Leistung, erfordern, kann die Bestimmung des Zeitpunktes der Übergabe des Leistungsgegenstandes auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgen. Die allgemeine Bekanntmachung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel – kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059166
Alte Dokumentnummer
N4196811325A