Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1995,) den Leistungspflichtigen,
die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Dokumentnummer
NOR12065159
Alte Dokumentnummer
N4199547423J